Deutsche Verkehrswacht
Gebietsverkehrswacht Dinkelsbühl e.V.

Die Deutsche Verkehrswacht – Gebietsverkehrswacht Dinkelsbühl e.V. wurde am 08.12.1965 gegründet und am 24.10.1968 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dinkelsbühl eingetragen.

Satzung

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Betreuungsgebiet

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht, Gebietsverkehrswacht Dinkelsbühl e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen; seither lautet sein Name „Deutsche Verkehrswacht, Gebietsverkehrswacht Dinkelsbühl e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Dinkelsbühl
(3) Die Gebietsverkehrswacht Dinkelsbühl e.V. betreut das Gebiet des Altlandkreises Dinkelsbühl, bestehend aus den Städten Dinkelsbühl und Wassertrüdingen, aus den Marktgemeinden Dürrwangen, Schopfloch und Weiltigen, sowie aus den Gemeinden Burk, Ehingen, Gerolfingen, Langfurth, Mönchsroth, Röckingen, Unterschwaningen, Wilburgstetten und Wittelshofen.

§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins sind die Förderung der Verkehrssicherheit und die Verhütung von Unfällen im Bereich des Altlandkreises Dinkelsbühl und seiner Gemeinden unter Berücksichtigung des Umweltschutzes durch freiwillige Mitarbeit und Eigeninitiative aller Mitglieder und deren Gliederungen. Als Mittel dienen dazu insbesondere:

  • Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung,
  • Fahrsicherheitsprogramme,
  • Fortbildung und Schulung von Verkehrserziehern,
  • Wahrnehmung der berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer, soweit sie sich mit Themen im Sinne der Vereinszwecke befassen,
  • Beratung von Behörden und Mitarbeit in öffentlichen Gremien,
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Heranführen von Jugendlichen an Verkehrssicherheitsarbeit durch Bildung einer sachlich eigenverantwortlich in Selbstverwaltung organisierten und rechtlich vom Verein getragene Jugendgruppe.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Eigenmitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ausgenommen davon sind Bezuschussungen.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
(5) Der Verein ist Mitglied der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Bayern e.V.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft können erwerben:
2.1 natürliche Personen,
2.2 juristische Personen,
2.3 Behöreden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und sonstige Vereinigungen.
(3) Fördernde Mitglieder können werden:
3.1 natürliche Personen,
3.2 juristische Personen,
3.3. Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Verbände und sonstige Vereinigungen.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß den Absätzen 2 und 3 entscheidet der Vorstand. Sie ist dem neuen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(5) Natürliche Personen, die sich um die Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit oder um die Entwicklung der Verkehrswacht besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange im Rahmen der Satzung und das Recht auf Auskünfte über alle satzungsgemäßen Angelegenheiten durch die zuständigen Organe. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
(2) Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder haben in den Vereinsorganen beratende Funktion.
(3) Die gesetzlichen oder durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Vertreter der ordentlichen Mitglieder üben das aktive Stimmrecht aus. Ordentliche Mitglieder haben auch das passive Wahlrecht.
(4) Nicht volljährige Mitglieder können weder wählen noch gewählt werden. Das gilt nicht für Wahlen der Organe einer sachlich eigenverantwortlich in Selbstverwaltung organisierten und rechtlich vom Verein getragene Jugendgruppe.
(5) Die ordentlichen Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 2 haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt und der spätestens am 01. Februar des Jahres fällig ist.
(6) Ehrenmitglieder haben keinen Beitrag an den Verein zu bezahlen. Fördernde Mitglieder entrichten Beiträge entsprechend ihren Finanzierungszusagen.
(7) Nicht volljährige Mitglieder und Mitglieder während der Dauer der Ableistung ihres Wehrdienstes oder Ersatzdienstleistende sind beitragsfrei.
(8) Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Fällen den Beitrag eines ordentlichen oder fördernden Mitglieds zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Zwecke zu unterstützen.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod,
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss,
  • bei Mitgliedern, die nicht natürliche Personen sind, durch Beendigung ihrer Rechtsfähigkeit, ferner durch Auflösung oder Erlöschen.

(2) Ein Austritt ist nur zum Ende es Geschäftsjahres zulässig; die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens bis 30. September des betreffenden Jahres zugegangen sein.
(3) Der Ausschluss kann erfolgen
3.1 bei groben Verstößen gegen die Satzung,
3.2 bei verbandsschädigendem Verhalten,
3.3 bei Beitragsrückständen von mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen,
3.4 bei rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr oder bei einem Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied kann binnen eines Monats nach Erhalt der Ausschlussentscheidung hiergegen schriftlich Einspruch an die Mitgliederversammlung erheben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, welche entgültig ist, ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.
(5) Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.
(6) Eine Wiederaufnahme in den Verein ist erst nach einer Frist von zwei Jahren zulässig.

§ 7
Verhältnis zur Landesverkehrswacht Bayern e.V. und zur Deutschen Verkehrswacht e.V.

(1) Um den Verkehrssicherheitsgedanken nach einheitlichen Grundsätzen und geschlossen in dem von ihr betreuten Gebiet Geltung zu verschaffen, erkennt die Gebietsverkehrswacht Dinkelsbühl e.V. die Satzungen der Deutschen Verkehrswacht e.V. und der Landesverkehrswacht Bayern e.V. als verbindlich an und führt deren rechtsverbindlich gefasste Beschlussung durch.
(2) Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt die Gebietsverkehrswacht Dinkelsbühl e.V. mit den dafür zuständigen Behörden und Körperschaften selbstständig.
(3) Für überregionale Angelegenheiten schaltet die Gebietsverkehrswacht Dinkelsbühl e.V. die Landesverkehrswacht Bayern e.V. ein.
(4) Die Gebietsverkehrswacht Dinkelsbühl e.V. legt der Landesverkehrswacht Bayern e.V. jährliche Protokollabschriften über ihre Mitgliederversammlung sowie die Geschäfts- und Kassenberichte sowie auf Anforderung die Geschäfts- und Kassenbücher vor. Die Vorlage erfolgt spätestens zwei Monate nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
(5) Die Landesverkehrswacht Bayern e.V. ist berechtigt, die Buchführung und Kasse der Gebietsverkehrswacht Dinkelsbühl e.V. selbst oder durch einen Beauftragten prüfen zu lassen. Die überörtlichen Prüfungen sollen möglichst am Sitz des Vereins bzw. in der Geschäftsstelle des Vereins stattfinden.

§ 8
Organe

(1) Die Organe des Vereins sind
1.1 die Mitgliederversammlung,
1.2 der geschäftsführende Vorstand,
1.3 der erweiterte Vorstand (Beirat).
(2) Die Organe führen die Aufgaben des Vereins im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke durch.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den geschäftsführenden Vorstand und die Rechnungsprüfer, nimmt die Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte des geschäftsführendes Vorstands sowie über die sonstigen, ihr in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3) Jedes ordentliche Mitglied, jedes Ehrenmitglied und jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten. Bei Beschlüssen, die eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins bereithalten, ist keine Vertretung zulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den geschäftsführenden Vorstand durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Beifügung der vorliegenden schriftlichen Anträge spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.
(6) Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen spätestens drei Tage vor dem Versammlungstag dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zugegangen sein. Über die Zulassung von Anträgen, die später, insbesondere erst in der Mitgliederversammlung, gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Diese Möglichkeit gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bezwecken.
(7) Die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung muss mindestens den Geschäfts- und Kassenbericht sowie den Bericht der Rechnungsprüfer enthalten und die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands vorsehen.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10
Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter,
dem Schatzmeister und
dem Schriftführer.
Die Ämter des Schatzmeisters und des Schriftführers können auch in Personalunion durch einen Geschäftsführer wahrgenommen werden.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter jeweils als Alleinvertretungsberechtigter.
(3) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann per Akklamation erfolgen, wenn jeweils nur ein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen wird oder nicht mindestens 1/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder eine schriftliche Abstimmung beantragt.
(4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt; im Falle eines Rücktritts oder des Ausscheidens eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands während der Wahlperiode aus einem anderen Grund kann die erweiterte Vorstandschaft einen Nachfolger wählen. Die Nachwahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die die Wahl bestätigen muss. Erfolgt keine Bestätigung, muss die Mitgliederversammlung das neue Vorstandsmitglied unmittelbar wählen. In diesem Fall ist die Wahl automatisch Tagesordnungspunkt. Das neu gewählte Vorstandsmitglied übt sein Amt bis zu den allgemeinen, neuen Wahlen aus. Für den Wahlmodus gilt Abs. 3 Satz 3 entsprechend.
(5) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Die Ladung zu Sitzungen kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die Sitzung des geschäftsführenden Vorstands wird vom  Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
(7) Auf Antrag eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands ist der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter verpflichtet, unverzüglich eine Sitzung des geschäftsführenden Vorstands einzuberufen.
(8) Der geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstands. Er ist in allen Angelegenheiten entscheidungsbefugt, die in dieser Satzung weder der Mitgliederversammlung noch dem erweiterten Vorstand vorbehalten sind.
(9) Der Schatzmeister bzw. der Geschäftsführer leitet die gesamte Finanz- und Kassenangelegenheiten des Vereins. Er hat insbesondere für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und die, den Bedürfnissen des Vereins und die, den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Bücher und Karteien zu führen. Er führt das Verzeichnis der Mitglieder des Vereins. Auszahlungen darf er nur aufgrund einer schriftlichen Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters tätigen.
(10) Der Schriftführer bzw. der Geschäftsführer hat über die Sitzungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes jeweils Niederschriften zu fertigen, die von ihm und vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften sind ständig aufzubewahren.
(11) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können eine pauschale Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit erhalten. Hierüber, sowie über die Höhe einer entsprechenden Aufwandsschädigung entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Beschlussfassungen über die Aufwandsentschädigungen sind von dem möglichen Beschluss begünstigte Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes nicht stimmberechtigt.

§ 11
Der erweiterte Vorstand

(1) Mitglieder des erweiterten Vorstands sind
1.1 die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und
1.2 der Beirat.
(2) Der Beirat ist ein sachverständiges Gremium zur Unterstützung der Vorstandsarbeit. Er besteht aus natürlichen Personen, die Fachkenntnisse und Erfahrungen im Verkehrswesen haben. Die Beiräte müssen nicht Mitglied der Gebietsverkehrswacht Dinkelsbühl e.V. sein. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll 12 Personen nicht übersteigen.
(3) Die Beiräte werden von der geschäftsführenden Vorstandschaft auf die Dauer der jeweiligen Amtsperiode bestellt. Die Mitgliederversammlung ist über die Zusammensetzung des Beirates zu informieren. Scheidet ein Beratsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der geschäftfsführende Vorstand für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied bestellen.
(4) Aufgabe der erweiterten Vorstandschaft ist es, den geschäftsführenden Vorstand bei der Verkehrswachtarbeit zu unterstützen und zu beraten. Außerdem ist sie für die Nachwahl eines während der Amtsperiode ausgeschiedenen Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands nach § 10 Abs. 4 und für die Bestimmung eines kommissarischen Rechnungsprüfers nach § 12 Abs. 2 zuständig.
(5) Die Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter bzw. einem anderen, von der geschäftsführenden Vorstandschaft, einberufen und geleitet. Die Einladung soll schriftlich erfolgen. Zu den Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft sollen auch die Rechnungsprüfer eingeladen werden. Weitere Sachverständige können hinzugezogen werden. Pro Jahr sollen mindestens zwei Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft stattfinden.
(6) Jedes Mitglied der erweiterten Vorstandschaft hat eine Stimme. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Die Beschlüsse der erweiterten Vorstandschaft sind als Empfehlungen zu werden. Über die Sitzungen und Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und allen Mitgliedern der erweiterten Vorstandschaft zugeleitet werden soll.

§ 12
Rechnungsprüfer

(1) Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die der geschäftsführende Vorstandschaft nicht angehören dürfen.
(2) Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so bestimmt die erweiterte Vorstandschaft für den Rest der Amtszeit bis zur Neuwahl einen kommissarischen Rechnungsprüfer.
(3) Die Aufgabe der Kassenprüfer besteht in der Überprüfung der rechnerischen Tätigkeit des Schatzmeisters bzw. Geschäftsführers hinsichtlich der Finanz- und Kassenverwaltung sowie in der Überprüfung der Vollzähligkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Belege. Zu diesem Zweck sind den Kassenprüfern alle erforderlichen Unterlagen und Belege vorzulegen und die geforderten Auskünfte zu erteilen.
Die Kassenprüfer haben das Ergebnis ihrer Prüfung dem Vorstand und anschließend der Mitgliederversammlung bekannt zugeben und sich dieser gegenüber auch hinsichtlich der Entlastung des Vorstands zu äußern.

§ 13
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei dieser muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von drei Verteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Im Fall der Beschlussunfähigkeit entscheidet eine weitere Mitgliederversammlung, die jedoch nicht vor Ablauf eines Monats einberufen werden kann, mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht Bayern e.V. oder an den Freistaat Bayern oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
(3) Der Empfänger wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 14
Schlussbestimmung

Diese Satzung trifft mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung des Vereins vom 10. Mai 1968 mit Änderungen vom 21. April 1978.

Dinkelsbühl, den 11. März 2011

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